1881. k
Die Aufloͤsung oder Ausscheidung erfolgt durch Versfügung der höheren Ver-
waltungobehörde, in welcher nach Maßgabe des §. 47, Absah 4, 5 über die Ver-
wendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweilige Versicherung
der versicherungopflichtigen Personen Bestimmung zu treffen ist. Gegen die Ver-
sügung, durch welche die Auflösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt
wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Cennaal=
behörde zu.
. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde Krankenversicheruug
und für die Orts-Krankenkassen.
§S. 49.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Per-
son, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, oder welche einer Orts-
Krankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung
anzmnelden und späteslens am dritirn Tage nach Beendigung des Arbeitsverhält.
nisses wieder abzumelden.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde-Krankenver-
sicherung bei der Gemeindebebörde oder einer von dieser zu bestimmenden Melde-
stelle, für die Orts-Krankenkassen bei den durch das Staimt bestimmten Stellen.
Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Meldestelle für die Gemeinde-
Krankenversicherung und sämmtliche Orts-Krankenkassen eines Bezirks errichten.
Die Kosten derselben sind von der (Gemeinde und den Orts. Krankenkassen nach
Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchschnitt bei ihnen versicherten Personen zu
bestreiten.
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind verpflichtet, alle
Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenwersicherung oder eine Orts-
Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrist zur Unterstützung
einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben.
.51.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder
statutarischer Vorschrist für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-
Krankenversicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, im Voraus,
und zwar für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungs.