1884. 65
8. 57.
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz
oder Vertrag berubenden Ausprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch
dieses Geseßz nicht berührt.
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeimaum
geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unter-
stützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung
auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung
geleistet ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternebmern und Kassen, welche die den
bezeichneten (Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unter-
stützung auf Grund gesehlicher Vorschrift erfüllt haben.
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Orts Krankenkasse
Unterstützung in einem Krankbeitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten ein
gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so gebt dieser Anspruch
in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung oder
die Orto-Krankenkasse über.
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §. 6, Absaß 1. Nr. 1 bezeichneten
Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
8. 56.
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung
oder der Orts. Krankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur Leistung oder
Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden von
der Aufsichtsbehörde entschieden. Gegen deren Emischeidung findet binnen zwei
Wochen nach Zustellung derselben die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Er-
bebung der Klage statt. Die Entscheidung ist vorläufig vollsstreckbar, soweit es sich
um Screitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffen.
Streitigkeiten über die im §. 57, Absatz 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche werden
im Verwallungsstreitverfahren entschieden. Wo ein solches nicht besteht, findet die
Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die vorläufige Voll
streckbarkeit der Entscheidung der Aussichtsbehörde ausgeschlossen isl.