Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 3 
M III. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 29. December 1883, betreffend die Ausführung des Gesetzes 
über das Feuerlöschwesen vom 30. März 1883. 
Im Anschluß an den §. 20 der Verordnung vom 31. März 1883 (Ges= S. 
S. 29) zur Ausführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 30. desselben 
Monats wird das Merseburger Schlauchschraubengewinde als Normalschrauben- 
gewinde für das ganze Land vorgeschrieben. 
Rudolstadt, den 29. December 1883. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
IV. Verordnung 
vom 4. Januar 18384, betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke 
zur Nachtzeit. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird auf Grund des Gesetzes vom 
9. März 1855 (Ges-S. S. 48) Folgendes verordnet: 
8. 1. 
Alle Fuhrwerke ohne Unterschied, insbesondere auch alle Hunde-Fuhrwerke, 
welche sich innerhalb der ersten Stunde nach Sonnenuntergang und der leßten 
Stunde vor Sonnenaufgang auf öffentlichen Straßen und Wegen befinden, müssen 
mit einer hellbrennenden, deutlich sichtbaren Laterne versehen sein.
	        
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