Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

bo 1884. 
E. Betriebs-- (Fabrik-) Krankenkassen. 
S. 59. 
Krankenkassen, welche für einen n im §. bezeichneten Betriebe voder für 
mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem 
Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) die in dem 
Betriebe beschäftigten Personen zum Beitrikte verpflichtet werden, unterliegen den 
nachsolgenden Vorschristen. 
§. 60. 
Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Bekrieben fünszig 
oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen beschäftigt, ist 
berechtigt, eine Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse zu errichten. 
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet 
werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung slattfindel, oder 
von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Persenen angehören, beantragt wird. 
Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten Per- 
sonen oder von diesen gewählten Vertretern und, salls der Antrag von einer Orts- 
Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeußerung darüber Ge- 
legenheit zu geben. 
.61. 
Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen mit 
besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie weniger als 
sünszig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse 
angehalten werden. 
Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünszig Personen be- 
schäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs (Fabrik,) Krankenkasse gestattet 
werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren 
Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt isl. 
62. 
Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Bekriebs, (Fabrik.) Krankenkasse 
zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden 
Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe beschäftigte, 
dem Versicherungszwange unterliegende Person Beiträge bis zu fünf Prozent des 
verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zur 
Orls= Krankenkasse zu leisten.
	        
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