Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 69 
in Vertrelung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu beslellenden 
Verlreter geltend zu machen. 
§. 67. 
Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet isl. 
zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl der darin beschäfligten 
versicherungepflichtigen Versonen unter die doppelte Zahl der statutenmäßigen Vor. 
standsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Aufsichtobebörde über- 
nommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden Vertreter wahr. 
zunehmen hat. 
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Akten 
stücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeilweilige (in 
stellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodisch 
wiederkehrende ist. 
S. 68. 
Die Kasse ist zu schließen: 
1. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufaclon. 
werden; 
soweit nicht auf den Bekrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vor 
schrist des §. 61, Absan 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem 
Betriebe beschäftigten versicherungepflichtigen Personen dauernd unter die 
gesetzliche Mindestzahl (F. 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der 
Kasse nicht genügend sichergestellt wird (§. 61, Absatz 2); 
l wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungomäßige Kassen- 
und Rechnungssührung Sorge zu tragen. 
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Be- 
triebsunternehmer die in §. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Enich- 
tung einer neuen Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse versagt werden. 
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiliglen Gemeinden ausgelöst werden. 
wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung die Auf, 
lösung beantragt. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe 
II"
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.