Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

70 1884. 
anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die 
vorgesehte Behörde erhoben werden. 
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse sinden die Vor- 
schriften des §. 47, Absaß 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest des Ver, 
mögens, sofern Kassenmitglieder, welche einer Orts. Krankenkasse überwiesen werden, 
nicht vorhanden sind, der Gemeinde-Krankenversicherung zufällt. Sind die zur 
Deckung bereits entstandener Unterstübungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vor. 
handen, so sind die letzteren vor Schliehung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. 
Die Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. 
F. Bau-Krankenkassen. 
8. 69. 
Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und Feslungs. 
bauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten Personen 
haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Bau- 
Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeilern 
beschäftigen. 
8. 70. 
Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Aus- 
führung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung übernommen 
haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Verpflichtung 
eine nach dem Urtheile der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende Sicherheit 
bestellen. 
S. 71. 
Bauherren, welche der ihnen nach &. 69 auferlegten Verpflichtung nicht nach. 
kommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer Krankheit 
und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die im §. 20 vorgeschriebenen 
Unterstützungen aus eigenen Mitleln zu leisten. 
8. 72. 
Die in Gemäßheit des F. 69 errichteten Krankenkassen sind zu schließen: 
1. wenn der Betrieb, für welchen sie errichlet sind, aufgelöst wird;
	        
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