Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

72 1884. 
Die slamtenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheilosällen müssen, so— 
sern sie den Betrag der für die Betriebs= (Fabrik.) Krankenkassen vorgeschriebenen 
Mindestleistungen nicht erreichen, spätestens bis zum Ablauf des Jahres 1886 für 
sämmtliche Mitglieder auf diesen Betrag erhöht werden. 
Die dazu erforderliche Abänderung der Statuten der Knappschaftskassen is. 
soweit sie nicht innerhalb der gedachten Frist auf dem durch die Landesgesetze oder 
die Statuten vorgeschriebenen Wege erfolgt, durch die Aussichtsbehörden mit rechts- 
verbindlicher Wirkung vorzunehmen. 
Die Vorschriften des §. 26. Absatz 1 finden auch auf Knappschaftskassen 
Anwendung. 
Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschristen über die Knappschafts- 
kassen unberührt. 
KS. 75. 
Für Mitglieder der auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 125) errichteten eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der auf Grund 
landesrechtlicher Vorschristen errichteten Hülsskassen, für welche ein Zwang zum 
Beilritte nicht besteht, tritt weder die Gemeinde Krankenversicherung noch die Ver- 
pflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes errichteten Kranken- 
kasse beizutreten, ein, wenn die Hülfskasse, welcher sie angehören, ihren Mitgliedern 
mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Bezirk 
die Kasse ihren Sitz hat, nach Maßgabe des F. 6 von der Gemeinde-Krankenver- 
sicherung zu gewähren sind. Kassen, welche freie ärzlliche Behandlung und Axzuei 
nicht gewähren, genügen dieser Bedingung durch (Gewährung eines Krankengeldes 
von drei Vierteln des orksüblichen Tagelohnes (F. 8)1. 
J. Schluß-, Straf, nnd Uebergangsbestimmungen. 
S. 76. 
Ist für einen Bezirk eine gemeinsame Meldestelle nach Maßgabe des F. 49, 
Absatz 3 errichtet, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkassen des 
Bezirks, deren Mitgliedschaft von der Veryflichtung, der Gemeinde-Krankenversiche- 
rung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, besreil, jeden Austilt eines Mit- 
gliedes binnen einer Woche bei der Meldeslelle zur Anzeige bringen.
	        
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