Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

884. 73 
Die Anordnung ist in der für Bekanntmachungen der (Vemeindebehörden vor- 
geschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. 
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Kasse, sofem deren Vorstand nicht eine 
andere Person benennt, der Kassen= und Rechnungsführer derselben verpflichtet. 
§. 77. 
Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen, sowie die Unterstützungen, 
welche nach Maßgabe des F. 57, Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gellen nicht als 
öffentliche Armennnterstützungen. 
8. 78. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen sind in Streitig- 
keiten über Unterstützungsansprüche vom Koslenvorschuß befreit. 
Amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen= und Derbands, 
vorständen oder zur Führung der den Versicherungspflichtigen nach Vorschristen 
dieses Gesehes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und 
stempelfrei. 
8. 79. 
Die Fristen und Formulare für die in den 88. 9, 41 vorgeschriebenen Ueber- 
sichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath sestgeslelll. Mindestens 
von fünf zu fünf Jahren findrt eine einheikliche Zusammenstellung und Verarbeitung 
für das Neich slatl. 
S. 80. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwenduug der Bestimmungen dieses Ge- 
sebes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mitkelst Reglements oder be- 
sonderer Uebereinkunft) auszuschließen voder zu beschränken. Verlragsbestimmungen, 
welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
8. 81. 
Wer der ihm nach F. 49 oder nach den auf Grund des §. 2, Absatz 2 er- 
lassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An, oder Abmeldung oder der 
ihm nach F. 76 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mil Geldstrase bio 
zu zwanzig Mark bestraft.
	        
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