1884. 75
Die Statuten dieser Kassen sind, soweit sie hinsichtlich der Bestimmungen über
die Kassenleistungen und Kassenbeiträge, über die Vertretung und Verwaltung der
Kasse den Vorschriften dieses Gesetzes nicht genügen, bis zum 1. Januar 1885 der
dazu erforderlichen Abänderung zu unterziehen.
Wird die erforderliche Abänderung nicht bis zu diesem Zeitpunkte auf dem
durch die bisher geltenden Vorschriften vorgesehenen Wege vorgenommen, so wird
dieselbe von der höberen Verwaltungsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung
vollzogen.
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschrisften dieses Ge-
setzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit sie
nicht in Juvaliden, Wittwen- und Waisenpensionen bestehen, beibehalten werden,
sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülse der Einkünfte des
etwa vorhandenen Vermögens nach dem Urtheile der höheren Verwaltungsbehörde
zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind, oder auf dem für die
Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter Berücksichtigung der
Vorschrist des §. 31, Absatz 2 erhöht werden.
Im Uebrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften der
Ss. 24, 30 Anwendung.
F. 86.
Für Kassen der im §. 85 bezeichneten Art, welche neben den nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen Invaliden-, Wittwen= oder Waisen=
pensionen gewähren, treten solgende Bestimmungen in Kraft:
I. Die bisherige Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe finden
die Vorschristen des §. 85 Anwendung.
2. Der statutenmäßigen Verlretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs-
(Fabrik.) Krankenkassen (5. 59) jedoch nur unter Zustimmung des Be-
triebsunternehmers, ist gestattet, eine besondere Pensionskasse mit Beitritts-
zwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bisherigen Kasse
beizutreten verpflichtet waren, zu errichten.
3. Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Vertretung der bis-
herigen Kasse, bei Betriebs. (Fabrik.) Krankenkassen durch den Betriebs-
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzfsammlung. XV. 12