Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

7 1884. 
unternehmer, nach Anbörung der Vertreter der bisberigen Kasse ein Kassen- 
statut zu errichten. 
. Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, so erfolgt die 
Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung der 
höberen Verwaltungsbehörde in der Weise, daß zunächst derjenige Bemag. 
welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche erforderlich 
it, ausgeschieden und der Pensionskasse mit der Verpflichtung, diese An- 
sprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest des Vermögens wird 
zwischen der Krankenkasse und der Pensionskasse mit der Maßgabe ver- 
theilt, daß der Krankenkasse höchstens der zweijährige Betrag der nach 
Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die derzeitigen Kassenmitglieder zu 
erhebenden Beiträge überwiesen wird. 
Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so is nach Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde aus dem Vermögen der bisherigen Kasse 
derjenige Betrag augzuscheiden, welcher erforderlich ist, um die bereits 
entstandenen Pensionsansprüche zu decken. 
Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungsbe. 
hörde eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung zur Be- 
friedigung der Pensionsansprüche übergeht. 
Neicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits ent- 
slandenen Pensionsansprüche zu decken, so werden die letzteren um den nicht ge- 
deckten Betrag pro rata ermähigt. 
Der nach der Ausscheidung verbleibende Rest des Vermögens der bisberigen 
Kasse und der nach Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen Vermögens- 
theil angewiesenen Ansprüche von diesem verbleibende Rest fallen der Krankenkasse zu. 
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8. 87. 
Das Gesetz. betreffend die Abänderung des Titel VIII der Gewerbeordnung 
vom 8. April 1876 (Neichs,Gesetzblatt S. 134), wird aufgehoben. Die auf Grund 
des Artikels 1, Ss. 141 a, 141c. 141e desselben getroffenen statutarischen Be- 
stimmungen treten, soweit sie den Vorschristen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, außer 
Krast. 
Das Gesetz über eingeschriebene Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-
	        
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