Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 77 
Gesetzbl. S. 125) findet in Zukunst auf die unter die Vorschriften der Abschnitte O 
bis 6 dieses Gesetzes fallenden Kassen keine Anwendung mehr. Auf bestehende 
Kassen dieser Art, welche als eingeschriebene Hülfskassen zugelassen sind, finden die 
Vorschriften des §. 85, Absatz 1, 2, 3. 5 Anwendung. 
S. 88. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes teten, soweit sie die Beschlußfassung über 
die statutarische Einführung des Versicherungszwanges, sowie die Herstellung der zur 
Durchführung des Versicherungszwanges dienenden Einrichtungen betrefsen, mit dem 
1. Dezember 1883, die übrigen mit dem 1. Dezember 1884 in Krast. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Juni 1883. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.