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Belgien und Luxemburg) ist bei Ausfuhr von zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen
Pflänzlingen, Sträuchern und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen,
Gärten oder Gewächshäusern stammen (§F. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom
4. Juli 1883 Neichsgesetzblatt Seite 153 —), den bezüglichen Sendungen eine
Erklärung des Absenders und eine behördliche Bescheinigung nach Vorschrift des
nachslehend abgedruckten Schemas beizufügen.
Die behördliche Bescheinigung ist von den Ortsvorständen auszustellen, welche
die ersorderlichen Unterlagen nach Befinden durch Sachverständige zu beschaffen haben.
Rudolstadt, den 12. April 1884.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
In Vertreiuung:
von Beulwit.
Erkilärung des Absenders.
Der Unterzeichnete!) .........
erklärt hiermit:
a) daß der ganze Inhalt der k brfelhe Sendung
bezeichnet mit:)
enthaltend)
aus *r eigenen Gertenanlage iñ in )
b) daß 8 ue für“)
in))) ....
bestimmt ist;
e) daß die Sendung Reben nicht enthält;
4) daß die S## zanst mit Erdballen nich t 1
N
(Unterschrift.)
1) Name (Firma), Sland oder Gewerbe, Wohnorl. 2) V und Beschafsenheil der
Kollis (Kisten, Körbe). ½) Marlirung und Nummer. ) Angabe des Inhalks der Sendung
(Gallung der Sträucher, BMlumen u. s. w.). ) Angabe des n, wo sich die Garlenanlage
besindel. ’) Name und Wohnort Desjenigen, für den die Sendung beslimmt ill.