Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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Belgien und Luxemburg) ist bei Ausfuhr von zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
Pflänzlingen, Sträuchern und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, 
Gärten oder Gewächshäusern stammen (§F. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 
4. Juli 1883 Neichsgesetzblatt Seite 153 —), den bezüglichen Sendungen eine 
Erklärung des Absenders und eine behördliche Bescheinigung nach Vorschrift des 
nachslehend abgedruckten Schemas beizufügen. 
Die behördliche Bescheinigung ist von den Ortsvorständen auszustellen, welche 
die ersorderlichen Unterlagen nach Befinden durch Sachverständige zu beschaffen haben. 
Rudolstadt, den 12. April 1884. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
In Vertreiuung: 
von Beulwit. 
Erkilärung des Absenders. 
Der Unterzeichnete!) ......... 
erklärt hiermit: 
a) daß der ganze Inhalt der k brfelhe Sendung 
bezeichnet mit:) 
enthaltend) 
aus *r eigenen Gertenanlage iñ in ) 
b) daß 8 ue für“) 
in))) .... 
bestimmt ist; 
e) daß die Sendung Reben nicht enthält; 
4) daß die S## zanst mit Erdballen nich t 1 
N 
(Unterschrift.) 
1) Name (Firma), Sland oder Gewerbe, Wohnorl. 2) V und Beschafsenheil der 
Kollis (Kisten, Körbe). ½) Marlirung und Nummer. ) Angabe des Inhalks der Sendung 
(Gallung der Sträucher, BMlumen u. s. w.). ) Angabe des n, wo sich die Garlenanlage 
besindel. ’) Name und Wohnort Desjenigen, für den die Sendung beslimmt ill.
	        
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