1884. 93
& XIX. Gesetz
vom 21. Juli 1884,
die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen zur Ausfübrung des Reichgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abände-
rung der Gewerbe-Ordnung (Reichs-Ges. Bl. S. 159) und auf Grund des §. 155
derselben was folgt:
CF. 1.
Die Arkel 1, 3 und 4 Unseres Gesetzes vom 25. September 1869, betreffend
die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen (Ges. Samml. S. 173), werden
hiermit aufgehoben und es treten folgende Bestimmungen an deren Stelle:
Art. 1.
Die zuständigen Behörden zu Entscheidungen der in den S§F. 16—25, 30, 32,
33, 33 a, 34, 44 u, 51, 53 Abs. 2 und 3, 56 Abs. 3, 58, 61 der Reichsgewerbe,
Ordnung erwähnten Angelegenheiten sind
für die erste Instanz:
die Landrathsämter,
für die zweite Instanz:
das Rekurskollegium für Gewerbesachen.
Art. 3.
Die Untersagung des in den §§. 15 Abs. 2 37 und 59°9 gedachten
Gewerbebetriebs geschieht durch den S eh 55 der Rekurs geht an das
Rekurskollegium.
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behörden
Amtshalber. Für das Verfahren und die Enischeidungen gelen, die Bestimmungen
der §§. 20 und 21 der Reichsgewerbeordnung, sowie des Art. 2 Unseres Gesetzes
vom 25. September 1869.
Art. 4.
Unter den in der Reichsgewerbeordnung erwähnten „Gemeindebehörden, 58
behörden, Unterbehörden, Polizeibehörden, Orkspolizeibehörden“ (vergl. 8. 155) ist
regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen.
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