Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 93 
& XIX. Gesetz 
vom 21. Juli 1884, 
die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen zur Ausfübrung des Reichgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abände- 
rung der Gewerbe-Ordnung (Reichs-Ges. Bl. S. 159) und auf Grund des §. 155 
derselben was folgt: 
CF. 1. 
Die Arkel 1, 3 und 4 Unseres Gesetzes vom 25. September 1869, betreffend 
die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen (Ges. Samml. S. 173), werden 
hiermit aufgehoben und es treten folgende Bestimmungen an deren Stelle: 
Art. 1. 
Die zuständigen Behörden zu Entscheidungen der in den S§F. 16—25, 30, 32, 
33, 33 a, 34, 44 u, 51, 53 Abs. 2 und 3, 56 Abs. 3, 58, 61 der Reichsgewerbe, 
Ordnung erwähnten Angelegenheiten sind 
für die erste Instanz: 
die Landrathsämter, 
für die zweite Instanz: 
das Rekurskollegium für Gewerbesachen. 
Art. 3. 
Die Untersagung des in den §§. 15 Abs. 2 37 und 59°9 gedachten 
Gewerbebetriebs geschieht durch den S eh 55 der Rekurs geht an das 
Rekurskollegium. 
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behörden 
Amtshalber. Für das Verfahren und die Enischeidungen gelen, die Bestimmungen 
der §§. 20 und 21 der Reichsgewerbeordnung, sowie des Art. 2 Unseres Gesetzes 
vom 25. September 1869. 
Art. 4. 
Unter den in der Reichsgewerbeordnung erwähnten „Gemeindebehörden, 58 
behörden, Unterbehörden, Polizeibehörden, Orkspolizeibehörden“ (vergl. 8. 155) ist 
regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen. 
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