22 1885.
X. Gesetz
vom 10. April 1885,
den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, sowie auf Grund des Artikel 3 §. 30 u des Reichsgesetzes vom 1. Juli
1883, die Abänderung der Gewerbeordnung betr. (R.-Ges.-Bl. S. 159), was folgt:
S. 1.
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes ist von der Beibringung eines Prüfungs-
zeugnisses abhängig.
S. 2.
Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind nur die in einem Bundesstaate
staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungsstellen besugt.
S. 3
8. 3.
Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes selbstständig oder als Stellvertreter (5§. 45 und 46 der Reichsgewerbeordnung)
bekrieben, bleiben auch ferner dazu berechtigt. Auch steht Unserm Ministerium das
Recht zu, im Falle dringenden Bedürfnisses von der Beibringung des Prüfungs-
geuguste zu dispensiren.
8. 4.
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Auch hat dasselbe die Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
o geschehen
Rudolstadt, den 10. April 1885.
(L. S.) Georg, urt, zu —
Bertrab