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Gesammtbetrages der Einzelstrafen sind der Art nach verschiedene Strafen nach ihrem
gesetzlichen Geltungsverhältniß (& 21 des Strafgesetzbuchs) in Anschlag zu bringen.
3) Sind mehrere Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrage an der Ge-
sammtstrafe betheiligt, so ist, falls einer derselben bereits eine in die Gesammtstrafe
einbezogene, ihr gleichartige Einzelstrafe vollstreckt, die Gesammtstrafe von diesem zu
vollstrecken. Anderenfalls werden die bezeichneten Staaten sich darüber vereinigen,
welcher von ihnen die Vollstreckung zu übernehmen hat.
In den Fällen der Nr. 3 werden die Kosten der Strafvollstreckung, als
welche indeß nur baare Auslagen in Rechunung gestellt werden sollen, von den mehreren
höchstbetheiligten Staaten zu gleichen Theilen getragen.
Im Uebrigen findet eine Erstattung von Kosten nicht siatt.
5) Unberührt bleibt die Vorschrist im § 163 des Gerichtsverfassungsgesebes.
Der auf Grund dieser Vorschrift eine Gesammtstrafe vollstreckende Staat wird die
nach § 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Auslagen von demjenigen
Staat ersetzt erhalten, der nach obigen Grundsätzen die Vollstreckung zu über-
nehmen hätte.
6) Vorstehende Grundsätze finden entsprechende Anwendung, wenn die Gesammt.
strafe oder eine in dieselbe einbezogene Einzelstrafe vom Reichsgericht in erster Instanz.
festgesetzt worden ist.
Berlin, den 24. Juni 1885.
Der Reichskanzler.
J. V.: von Schelling.
NXX. Verordnung
vom 7. Juli 1885,
das Einsammeln der Preißelbeeren betreffend.
Mit höchster Genehmigung Sercnissimi wird auf Grund des Gesetes vom
9. März 1855 (Ges.= S. S. 48) hiermit verordnet, was folgt:
Das Einsammeln von Preißelbeeren (Mehlbeeren) in den Waldungen der
Oberherrschaft des Fürstenthums ist erst von dem Tage ab gestattet, welchen das
Fürstliche Landrathsamt des Bezirks alljährlich festsetzt und bekannt macht.
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