Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

36 1885. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 28 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen rc. 
vom 27. December 1870 (Ges.-S. S. 160) mit Geldstrafe bis zu 60 Mark 
oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestrast. 
Rudolstadt, den 7. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XXI. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 16. Juli 1885, 
betreffend die Tagegeldersätze des Landgerichtskassenrendanten, der 
Gerichtsschreiberamwärter und der Gerichtsvollzieher. 
Auf Grund der Schlußbestimmung des § 76 des Gesetzes vom 28. März 1885, 
betrefsend die Abänderung des Abschninls V des Sportelgesetzes über die Separatge- 
bühren (Ges.-S. 1885 S. 11), und in Hinblick auf die Vorschrift in § 14 der 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (RN. Ges. 
Bl. S. 173) werden in Ansehung der ihnen gebührenden Tagegelder bez. Zeugen- 
und Sachverständigengebühren 
1) der Landgerichtskassenrendant der vierten Beamtenklasse, 
2) die Gerichtsschreiberanwärter und die Gerichtsvollzieher der fünften 
Beamtenklasse 
hiermit zugewiesen. 
Rudolstadt, den 16. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab. 
 
	        
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