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(6) Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber-
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden.
(6) Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Ueber-
gänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe
gilt von sämmilichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Genehmigung der Landes-
polizeibehörde geschlossen gehalten werden.
o) Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindeslens eine halbe Stunde
vor Ankunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbesörderung be-
stimmten Zuges die Perrons und Anfahrten zu erleuchten.
8. 6.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.
C□) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage vom
Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und #56 Kilo-
meter angeben.
(2) An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt sein,
an denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deut-
lich erkennbar anzugeben sind.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen an-
gebracht sein, welches die Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge
vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem an-
deren Geleise zu hindern.
II. Zustand, Unterhaltung und Revislon der Betriebsmittel.
8. 7
8. 7.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten wer-
den, daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit (8. 8
Abs. 1 und §. 26) ohne Gefahr statifinden können.
8. 8.
Einrichtung der Lokomotiven.
C) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Geschwindigkeit
vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden
darf. Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein.