1886. I17
Muster VIII (u F. 23)
Gebäudesteuerverwallung.
Sienerbezirk
Gemeindebezirk
Rudolstadt, den lten 1886.
An
den Gemeindevorstand
zu
Der Gemeindevorstand erhält in Ausführung der im §F. 16 des Gesetzes vom
13. August 1868, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer,
(Gesetzsammlung für 1868 Seile 412) angcordnelen Revision der Gebändesleuer-
veranlagung hierneben:
1. Stück Gebändebeschreibungen,
2. für einen jeden Gebäudeeigenthümer oder dessen Stellvertreler einen
Auszug aus deuselben, im Ganzen Stück Auszige,
mit dem Ersuchen zugesertigt, die Gebäudebeschreibungen während eines Zeitraumes
von mindestens 14 Tagen, an einem dazu geeignelen Orte zur öffentlichen Kennt-
niß auszulegen und gleichzeitig die Auszüge langstens aber binnen 14 Tagen, vom
Tage des Empfanges ab, den Gebäudeeigenthümern beziehungsw. deren Siellver-
tretern oder deren ctwaigen Besitznachfolgern gegen Vollziehung der von den
Auszügen abzuschneidenden, auf der Rückseite von dem aushändigenden Gemeinde-
beamten oder vom Gemeindevorstande selbst zu vollziehenden Behändigungsschein
zu behändigen.
Ferner wolle der Gemeindevorstand gleichzeitig mit der Ausgabe der Auszüge
in ortsüblicher Weise offentlich bekannt machen: