Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. I17 
Muster VIII (u F. 23) 
Gebäudesteuerverwallung. 
Sienerbezirk 
Gemeindebezirk 
Rudolstadt, den lten 1886. 
An 
den Gemeindevorstand 
zu 
Der Gemeindevorstand erhält in Ausführung der im §F. 16 des Gesetzes vom 
13. August 1868, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, 
(Gesetzsammlung für 1868 Seile 412) angcordnelen Revision der Gebändesleuer- 
veranlagung hierneben: 
1. Stück Gebändebeschreibungen, 
2. für einen jeden Gebäudeeigenthümer oder dessen Stellvertreler einen 
Auszug aus deuselben, im Ganzen Stück Auszige, 
mit dem Ersuchen zugesertigt, die Gebäudebeschreibungen während eines Zeitraumes 
von mindestens 14 Tagen, an einem dazu geeignelen Orte zur öffentlichen Kennt- 
niß auszulegen und gleichzeitig die Auszüge langstens aber binnen 14 Tagen, vom 
Tage des Empfanges ab, den Gebäudeeigenthümern beziehungsw. deren Siellver- 
tretern oder deren ctwaigen Besitznachfolgern gegen Vollziehung der von den 
Auszügen abzuschneidenden, auf der Rückseite von dem aushändigenden Gemeinde- 
beamten oder vom Gemeindevorstande selbst zu vollziehenden Behändigungsschein 
zu behändigen. 
Ferner wolle der Gemeindevorstand gleichzeitig mit der Ausgabe der Auszüge 
in ortsüblicher Weise offentlich bekannt machen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.