Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

L 1886. 
a) daß, an welchem Orle und zu welcher Zeil die Gebäudebeschreibungen 
zur öffentlichen Kennlniß ausliegen werden, 
b) daß Reclamationen gegen die geschehene Veranlagung binnen einer 
ausschließlichen Srist von drei Wochen, vom Empfange des Auszugs an 
verechnet, bei dem unterzeichucten Veranlagungs-Gommissar schristlich 
unter Beifügung des behändigten Auszugs angebracht, 
P) daß Reklamationen, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, ohne 
Wetiteres zurückgewiesen werden müssen, endlich 
h dah, im Falle eine Reklamation von den zuständigen Behörden endgültig 
als unbegründet erkannt würde, der Reclamank zu gewärligen habe, 
daß ihm die durch die Untersuchung entstehenden Kosten zur vast gelegt 
und von ihm im Verwaltungswege eingezogen werden. 
Der Empfang dieser Verfügung nebst Anlagen ist dem Unterzeichneten durch 
Benuhung des auliegenden Formulars A umgehend anzuzeigen. 
Endlich wolle der Gemeindevorstand die Behändigungsscheine nach den laufen- 
den Nummern der Gebändebeschreibungen geordnet (und geheftet) nebst den Ge- 
bäudebeschreibungen unter Benn#zung des ebenfalls beigefügten Formular späteslens 
binnen vier Wochen, vom Tage des Empfanges dieser Verfügung an gerechnet, an 
den Unterzeichneten zurücksenden. 
Sofern daß Formular B nebst den Gebäudebeschreibungen und nebst den 
Behändigungsscheinen, biunen der lettgedachten Frist bei dem Unterzeichneten nicht 
eingegangen sein sollte, ist zu gewärligen, daß die bezeichneten Schriststücke auf 
Kosien des Gemeindevorstandcs abgeholt werden. 
Sollten die Gebäudebeschreibungen, während sie sich in den Händen des 
Gemeindevorslandes befinden, verloren gehen oder sonsft beschädigt oder in unbrauch 
baren Zustand versetzt werden, so wird die Neuanserligung auf Kosten des Ge- 
meindevorstandes veranlaßt werden. 
Der Wrraulagungskommisaar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.