L 1886.
a) daß, an welchem Orle und zu welcher Zeil die Gebäudebeschreibungen
zur öffentlichen Kennlniß ausliegen werden,
b) daß Reclamationen gegen die geschehene Veranlagung binnen einer
ausschließlichen Srist von drei Wochen, vom Empfange des Auszugs an
verechnet, bei dem unterzeichucten Veranlagungs-Gommissar schristlich
unter Beifügung des behändigten Auszugs angebracht,
P) daß Reklamationen, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, ohne
Wetiteres zurückgewiesen werden müssen, endlich
h dah, im Falle eine Reklamation von den zuständigen Behörden endgültig
als unbegründet erkannt würde, der Reclamank zu gewärligen habe,
daß ihm die durch die Untersuchung entstehenden Kosten zur vast gelegt
und von ihm im Verwaltungswege eingezogen werden.
Der Empfang dieser Verfügung nebst Anlagen ist dem Unterzeichneten durch
Benuhung des auliegenden Formulars A umgehend anzuzeigen.
Endlich wolle der Gemeindevorstand die Behändigungsscheine nach den laufen-
den Nummern der Gebändebeschreibungen geordnet (und geheftet) nebst den Ge-
bäudebeschreibungen unter Benn#zung des ebenfalls beigefügten Formular späteslens
binnen vier Wochen, vom Tage des Empfanges dieser Verfügung an gerechnet, an
den Unterzeichneten zurücksenden.
Sofern daß Formular B nebst den Gebäudebeschreibungen und nebst den
Behändigungsscheinen, biunen der lettgedachten Frist bei dem Unterzeichneten nicht
eingegangen sein sollte, ist zu gewärligen, daß die bezeichneten Schriststücke auf
Kosien des Gemeindevorstandcs abgeholt werden.
Sollten die Gebäudebeschreibungen, während sie sich in den Händen des
Gemeindevorslandes befinden, verloren gehen oder sonsft beschädigt oder in unbrauch
baren Zustand versetzt werden, so wird die Neuanserligung auf Kosten des Ge-
meindevorstandes veranlaßt werden.
Der Wrraulagungskommisaar.