1886. 123
(piegel und Metallpatronen (Metallkugelpatronen. Metallschrotpatronen, Metallplatz.
patronen) müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als
solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein.
Die Metallpatronen müssen außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen
der Kugel, bg. ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers statt.
finden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat,
für den aus ekwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
3. Im §. I1n, „dringende Packetsendungen“ betreffend, kreten fol-
gende Aenderungen ein:
1. Am Schluß des Absatzes: ist nachzutragen:
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werlhangabe ist bei dringenden
Makeseungen uich zulässig.
2. Im Absatz m ist statt der Worte: „außer dem Porto nach der
Taxe für speriges Gut“ zu setzen:
außer dem zundäßinn Porto.
zaAbsatz w ist zu streichen.
4. V n 12, „Postkarten“ betreffend, wird wie folgt abge-
ändert:
1. Im Absatz u tritt hinter dem Worte „Photographien“ der
Zusatz hinzu: und Postkarten mit angefügten Waarenproben.
2. Der bisherige Absatz m ist zu streichen; die folgenden
Absätze erhalten dementsprechend die Nummern mo, w, v,
viꝛ, vu und vm.
3. Im Absatz v (bisher v) kommt der leßzte Sat „Bei der
Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt
das Porto 3 Pf.“ in Fortfall.
5. Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, treten folgende Aende-
rungen ein:
1. Im Absatz w ist der Satz „Drucksachen sind auch in Form von
Postkarken zulässig (S. 12 Absatz m)“ abznändern in:
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche
Karten die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen.
2. Im Absatz un erhält hinter den Worten „Es soll jedoch ge-
stattet sein“ die Stelle unter l. folgende Fassung:
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