Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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1886. 
1. auf der Außenseite, die nach §F. 2 Absaß: bei Briefen zulässigen Ver- 
merke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen; 
3. Der Absatz K erhält folgende veränderte Fassung: 
& Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz: entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
I. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als 
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit 
der die Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
6. Im §. 15, „Einschreibsendungen“ betreffend, ist im ersten Satze 
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— 
des Absatz#hinter den Worten: „Packete ohne Werthangabe“ 
hinzuzufügen: 
— gusschließlich jedoch der dringenden Packete (S. 11a3) — 
Im §. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten 
solgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatz m ist statt der Worte: „Reichs-Telegraphenanstalt" 
zu sehen: 
dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt. 
2. Im Absatz ' sind die Angaben unter a zu streichen und 
die folgenden Sätze bec, d mit ba a, b, zu bezeichnen; 
dementsprechend sind im letzten Satze die Worte: „unter 
a und b“ bz. „unter c und d" abzuändern in: 
unter a bz. unter b und c. 
Im §. 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, kreten folgende 
Aenderungen ein: 
I. Im Absatz: sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage 
bis zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzu- 
ändern in: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark ein- 
schließlich zulässig. 
2. Der Absaß n ist zu streichen; die folgenden Absätze er- 
halten dementsprechend die Nummern u bis vm.
	        
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