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1886.
1. auf der Außenseite, die nach §F. 2 Absaß: bei Briefen zulässigen Ver-
merke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen;
3. Der Absatz K erhält folgende veränderte Fassung:
& Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz: entsprechende
Drucksachen anzusehen:
I. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit
der die Versendung erfolgen soll;
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
6. Im §. 15, „Einschreibsendungen“ betreffend, ist im ersten Satze
2
—
des Absatz#hinter den Worten: „Packete ohne Werthangabe“
hinzuzufügen:
— gusschließlich jedoch der dringenden Packete (S. 11a3) —
Im §. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten
solgende Aenderungen ein:
1. Im Absatz m ist statt der Worte: „Reichs-Telegraphenanstalt"
zu sehen:
dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt.
2. Im Absatz ' sind die Angaben unter a zu streichen und
die folgenden Sätze bec, d mit ba a, b, zu bezeichnen;
dementsprechend sind im letzten Satze die Worte: „unter
a und b“ bz. „unter c und d" abzuändern in:
unter a bz. unter b und c.
Im §. 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, kreten folgende
Aenderungen ein:
I. Im Absatz: sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage
bis zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzu-
ändern in:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark ein-
schließlich zulässig.
2. Der Absaß n ist zu streichen; die folgenden Absätze er-
halten dementsprechend die Nummern u bis vm.