1886. 125
9. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend,
erhält der Absatz u folgenden veränderten Eingang:
Die Postverwaltung haftet für eine Postaustragssendung wie für einen ein-
geschriebenen Brief,
10. Im §. 20, „Pestaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ be-
trefsend, erhält der Absah au folgenden veränderten Ein-
gang:
n Die Postverwallung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein-
geschriebenen Brief.
11. Im §. 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, erhalten die Absätze
m und w folgende veränderte Fassung:
im An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die Dienst-
stunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmiltags aus. Nachmittags von 5 Uhr
ab findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden
der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum
innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für
jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion nach dem örtlichen Bedürf-
nisse bestimmt. Die Ober-Postdirektionen können in besonderen Fällen die Be-
schränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise
ganz oder zum Theil aufheben.
V Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den in
Bezug auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen abweicht,
kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
Ferner tritt als Au. Absaßz neu hinzu:
An Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten
(Abs. #.) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu
besonders ermächtigt sind, gew öhnliche Packetsendungen auf Verlangen ebenfalls
außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden. Die Packeie müssen als
„dringende“ bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben den im S. 11, für dringende
Packetsendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf.
im Voraus zu entrichten.