Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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In solchem Falle ist in der Aufschrist der Sendung von dem Absender der Ver- 
merk „„einschließlich Bestellgeld frei“ niederzuschreiben. 
2. Im ia #1m sind die Angaben unter Awie folgt ab- 
zuänder 
4) bru — ach- täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Be- 
stellung 
14. Im 6 34. „An wen die Bestellung geschehen muß“ treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Der zweite Sat des Absatzes: erhält folgende ver- 
änderte Fassung: 
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu be- 
stellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen 
und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfang- 
nahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 
2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absaßz hinzu: 
n Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußab- 
sertigung an die zuständigen Zoll. oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht 
der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmähige Uebergabe der Sendung an 
die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgesunden hat. 
15. Im §. 36 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“ 
betreffend, kreten folgende Aenderungen ein: 
1) der erste Satz im Absatz erhält nachstehende Fassung: 
Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
abholen zu lassen. Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung. 
nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fafsung aussprechen und 
diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. 
2) im Absatz v erhalten die Angaben unter 1 folgenden 
veränderten Wortlaut: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (S. 21); 
16. Im §F. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte“ betrefsend, sind unter im letzten Sate des ersten 
Absaß##es die Worte: „die Zahlung verweigert oder“ zu streichen.
	        
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