1886. 127
In solchem Falle ist in der Aufschrist der Sendung von dem Absender der Ver-
merk „„einschließlich Bestellgeld frei“ niederzuschreiben.
2. Im ia #1m sind die Angaben unter Awie folgt ab-
zuänder
4) bru — ach- täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Be-
stellung
14. Im 6 34. „An wen die Bestellung geschehen muß“ treten folgende
Aenderungen ein:
1. Der zweite Sat des Absatzes: erhält folgende ver-
änderte Fassung:
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu be-
stellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen
und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfang-
nahme der Bevollmächtigte befugt sein soll.
2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absaßz hinzu:
n Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußab-
sertigung an die zuständigen Zoll. oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht
der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmähige Uebergabe der Sendung an
die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgesunden hat.
15. Im §. 36 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“
betreffend, kreten folgende Aenderungen ein:
1) der erste Satz im Absatz erhält nachstehende Fassung:
Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder
abholen zu lassen. Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung.
nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fafsung aussprechen und
diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen.
2) im Absatz v erhalten die Angaben unter 1 folgenden
veränderten Wortlaut:
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (S. 21);
16. Im §F. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs-
orte“ betrefsend, sind unter im letzten Sate des ersten
Absaß##es die Worte: „die Zahlung verweigert oder“ zu streichen.