1886. 120
Gesetzes), baben über die ausgesührken Impfungen in der in F. 4 vorgeschriebenen
Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschlusse dem Landrathsamte zu
überreichen.
2) Zu §. 12 der Verordnung.
§. 12 Abs. 2 der Verordnung wird aufgehoben. An die Stelle desselben kritt
folgende Vorschrift:
Die Impfungen sollen thunlichst mit Thier-vympbe und wenn dies nicht aus-
führbar, in der Regel von Arm zu Arm vorgenommen werden. Eltern. Pflege-
eltern und Vormünder sind bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Mark oder
entsprechender Hast verpflichtet, dem Impfarzte die Abimpfung von ihren in öffent-
lichen Impfterminen geimpften oder zur Revision gestellten Kindern zu gelatten.
(Verordnung vom 8. April 1874 [Ges. Samml. S. 230. —
. 8. 13 der Verordnung.
§. 13 Abs. 1 der Verordnung wird aufgehoben. An die Stelle desselben tritt
solgende Bestimmung:
dem Kinde, von dem Lymphe lum Weiterimpfen entnommen wird, müssen
wenigstens zwei Pusteln zum )2-“ uneröffnet belassen werden.
Für die knsühmn des Jut gelten die unter A., B. und C. an-
liegenden Bonchinn
n den *
1. von den Gemeindevorständen zu befolgen und
3. von den Angehörigen der Impflinge zu beachten sind.
Art. 3.
Es findet eine ständige technische Ueberwachung des Impfgeschäfts durch den
dem Fürstlichen Ministerium beigeordneten Medizinalbcamten oder einen andem
commissarisch zu beauftragenden Medizinalbeamten statt. Für diese Ueberwachung
gelten folgende Vorschristen.
1) Die Beaufsichtigung besteht in einer an Ort und Stelle auszuführenden
Rerision eines oder mehrerer Impftermine.
2) Die Geschäftsführung der Impfärzte ist alle 3 Jahre einer Revision zu
unterziehen.
3) Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnit. D auf
Farstl. Schwaczb., Rudolst. Gesezsammlung. XIUVII.
A. B. C.