Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

130 1886. 
die Listenführung, Auswahl des Impflekals, Zahl der Impflinge u. s. w. 
zu erstrecken. 
4) Auch die Impfungen der Privatärzte sind der Revision zu unterwerfen, 
soweit sie nicht von denselben als Hausärzte in den Familien ausgeführt 
werden. 
5) Ebenso ist eine technische Ueberwachung der etwa vorhandenen Imuf- 
institute, insbesondere auch der öffentlichen sowohl als privaten Institute 
für Impfung mit Thierlymphe, durch in entsprechenden Zeiträumen wie- 
derkehrende NRevision erforderlich. 
6) Die Aufmerksamkeit der die Impfung beaussichtigenden Organe hat sich 
auf den Handel mit Lymyhe zu erstrecken. 
Am Schlusse eines jeden Jahres ist über die Ergebnisse der im Laufe 
des verflossenen Jahres vollzogenen Ueberwachung des Impsgeschäftes dem 
Fürstlichen Ministerinm Bericht zu erstakten. 
Rudolstadt, den 9. April 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
X. 
Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Anoführung des Jmyf- 
geschäftes zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1 
S. 1. 
An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diph- 
theritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen, in größerer 
Verbreitung auftreten, ist die Impfung während der Dauer der Epidemie nicht 
vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäftes davon Kenntniß, daß 
derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch 
nur einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort 
zu unterbrechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen.
	        
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