Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 131 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so 
hal er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impsgeschäfte durch 
seine Person zu verhüten. 
8. 2. 
Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermines ist dafür Sorge zu tragen, 
daß die Angehörigen der Impflinge nach Maßgabe der Aulage C. gedruckte Ver, 
haltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der 
Impflinge während der Entwickelung der Impfblattern erhalten. Zu diesem Be- 
huse haben die Impfärzte die erforderliche Anzahl von Abdrücken der Verhaltungs- 
vorschriften, welche sie auf Ansuchen von den Landrathsämtern unentgeltlich erhalten, 
dem betreffenden Gemeindevorstande zur Zustellung an die Angehörigen der Impflinge 
rechtzeitig zu übermitteln. 
8. 3. 
Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mil der Orlspolizei· Be 
hörde für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung be- 
süimmten Näume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erslimpflinge und der Wiederimpflinge ist 
thunlichst zu vermeiden. 
B. Gewinnung der Lyn##phe. 
I. Bei Verwendung von Menschen-Lymphe. 
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So lange die Impfung mit Thierlymphe für die öffentlichen Impfungen nicht 
zur Ausführung gelangt, beziehen die Impfärzte die zum Einleiten der Impfung. 
ersorderliche Lymphe von den Landrathsämtern. Für ein ausreichendes Material 
zum Forkführen der Impfung, beziehungsweise zur Abgabe von Lymphe an andere 
Nerzte haben die Impfärzte durch Entnahme von Lymphe von geeignelen Impf. 
lingen selbst zu sorgen. 
8. 5. 
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden 
soll (Ab., Stamm-, Mutterimpflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht 
und als vollkommen gesund und gut genährt besunden werden. Sie müssen von 
Eltern stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden; insbesondere dürfen 
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