Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

132 1886. 
Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als 
Abimpflinge nicht benutzt werden. 
Der Abimpfling soll wenigslens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das 
erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Ansorderungen darf nur ausnahmsweise 
abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweilel 
obwaltet. 
Der Abimpfling soll srei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen 
jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen 
und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der 
Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen; er 
darf demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophulosis, Rhachitie oder irgend einer 
anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben. 
. 6. 
Lymphe von Wiedergeimpsten darf nur im Nothfalle und nie zum Impfen von 
Erstimpflingen zur Anwendung kommen. 
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings 
muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im §. 5 angegebenen Gesichis- 
punkte geschehen. 
8. 7. 
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten 
hat. Inebesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder 
zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impflinge, von 
denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme 
auszuzeichnen. Die Lmphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Ab- 
stammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann. 
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres 
aufzubewahren. 
S. 8. 
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der 
auf die Impfung folgenden Woche stattfinden. 
Die Blattern, welche zur Entnahme der Wymphe dienen sollen, müssen reif 
und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen.
	        
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