Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

134 1886. 
15. 
Die Lymphe isl vor einer Abkũhlung bis auf den Gefrierpunkl und vor einer 
Erwärmung auf mehr als 50 C. zu schützen. 
". Ausführung der Jwpsuns und Wiederimpfung. 
Es empfiehlt sich, die Kinder nicht zu impfen, als bis sie das Alter von 
3 Monaten überschritten haben. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beein- 
trächtigenden oder die Säste verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel 
nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Austreten der natürlichen Pocken) gestattet 
und werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
Die zur Impfung bestimmten Instrumente müssen rein sein und vor jeder 
Impfung eines neuen Impflings mittels Wassers und Abtrocknung gereinigt werden. 
Zur Abtrocknung dürfen jedoch nicht Handtücher und dergleichen, sondern nur 
Karbol= oder Salieylwatte verwendet werden. Instrumente, welche eine gründliche 
Reinigung nicht gestatten, dürfen nicht gebraucht werden. 
Die Instrumente zu anderen Operationen als zum Impfen zu verwenden, ist 
verboten. 
8. 18. 
Zum Anfeuchten der trockenen Lymphe ist reines Wasser oder Glycerin oder 
eine Mischung von beiden zu verwenden. 
Die Impfung wird der Regel nach an den Oberarmen vorgenommen. Bei 
Erstimpflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge oder 
ebenso viele oberflächliche Stiche an jedem Arme; bei Wiederimpflingen 5 bis 8 
seichte Schnitte oder Stiche an einem Arme. 
Stärkere Blutungen sind beim Impfen zu vermeiden. 
Das Auftragen oder Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
20 
8. 20. 
Die erste Impfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern 
zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. In Fällen, in welchen nur eine
	        
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