Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

136 1886. 
Entsprechende Schreibhülfe ist bereit zu stellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer 
anwesend. 
8. 4. 
Eine Uebersüllung der Impsräume, namenklich des Operationszimmers, werde 
vermieden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der Impfräume. 
S. 5 
Man verhüte thunlichst, daß die Ingsung mit der Nachschau bereits früher 
Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) 
möglichst von einander zu trennen. 
8. 6. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem Körper 
und reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
inder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termin 
zurückgewiesen werden. 
RC. 
Verhaltungsvorschriften für die ss der Impflinge. 
Aus einem Hause, in welchem usale Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtheritis. Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die 
natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht 
gebracht werden. 
S. 2. 
Die Kinder müssen zum Jmpstermine mit rein gewaschenem Körper und mit 
reinen Kleidern gebracht werden. 
. 3. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die 
wichtigste Pflicht. 
8. 4. 
Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume 
man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht.
	        
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