Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 137 
S. 5. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
8. 6. 
Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man vermeide 
im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhigze. 
8. 7. 
Die Impfstellen sind mit der größten Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen 
und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend weit sein, 
damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen. 
8. 8. 
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, 
welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern 
und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe umgebenen Schutzpocken ent- 
wickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu 
trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem 
Schorfe einzutrocknen, der nach 3 bis 4 Wochen von selbst abfällt. 
Die Entnahme der Lymphe zum Zwecke weiterer Impfung ist schmerzlos und 
bringt dem Kinde keinen Nachtheil. 
Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen. 
8. 9. 
Bei regelmäßigem Verlaufe der Impfpocken ist ein Verband überflüssig, falls 
aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, 
oder wenn die Pocken sich öffnen, so umwickelt man den Oberarm mit einem in 
Baumöl getauchten oder noch besser mit Vaseline bestrichenen kleinen Leinwand- 
läppchen. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt 
zuzuziehen. 
8. 10. 
An einem im Imyftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge 
zur Nachschau. Dieselben erhalten, wenn die Impfung Erfolg hatte, an diesem 
Tage den Innpfschein. Der letztere ist sorgfältig zu verwahren. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XIVII. 18
	        
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