Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

138 1886. 
8. 11. 
Kann ein Kind am Tage sder Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder 
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8. 1), nicht in das Impf- 
lokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am 
Terminstage dem Impfarzte anzuzeigen. 
  
M XVII. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 14. Januar 1884, die geschäftliche Behandlung 
der Kostenvorschüsse bei den Fürstlichen Amtsgerichten betreffend, 
vom 6. Mai 1886. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird die Verordnung vom 14. Ja- 
nuar 1884, die geschäftliche Behandlung der Kostenvorschüsse bei den Fürstlichen 
Amtsgerichten betreffend (Ges-Samml. S. 5), durch den nachstehenden Zusatz zu 
§. 2 ergänzt: 
Die Quittung über die Rückerstattung eines Gerichtskostenvorschusses ist auf 
die als Ausgabebeleg dienende amtsrichterliche Zahlungsanweisung zu setzen. Zu 
den Gerichtsakten, aus denen die Einzahlung des Vorschusses verfügt war, ist ein 
Vermerk über die erfolgte Rückzahlung zu bringen. 
Rudolstadt, den 6. Mai 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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