Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

140 1886. 
M XIX. 
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. Juni 1886, 
die Abänderungen der Telegraphen-Ordnung vom 13. August 1880 
betreffend. 
Die nachstehenden Abänderungen der Telegraphen-Ordnung vom 13. Augus 
1880 werden andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 21. Juni 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Berlin, 11. Juni 1886. 
Abänderungen 
der 
Telegraphen-Ordnung vom 13. Angust 1880. 
Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphen= 
Ordnung vom 13. August 1880 wird in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im F. 3, „Dienststunden der Telegrapbenanstalten“ betreffend, ist 
hinter dem vorletzten Satze, welcher mit den Worten „8 Uhr 
Morgens“ endigt, folgender Zusatz einzuschalten: 
An Sonn, und Festtagen wird jedoch von der Mebrzahl dieser Anstalten beschränkter 
Dienst abgehalten. 
2. Im S. 4, „Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können“ 
betreffend, ist im Absatz: hinter den Worten „durch die Post 
befördert werde“ der Satz einzufügen: 
Die Verwendung von Eilboten zur Beforderung von Telegrammen zwischen 
Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. 
3. Im §. 5, „Eintheilung der Telegramme“ betreffend, kreten fol- 
gende Aenderungen ein:
	        
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