1886. 141
1. Im Absaß w ist
a) der Satz: „Jedes Telegramm darf nur aus MWörtern bestehen, welche
einer und derselben Sprache (vergl. unter m) angehören“ zu streichen
und dafür zu seben:
Die Telegramme dürfen nur der deutschen, englischen, spanischen, französischen,
italienischen, niederländischen, porkugiesischen und lateinischen Sprache angehörige
Wörter von höchstens 10 Buchstaben enthalten. Jedes Telegramm kann aus allen
vorerwähnten Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch dürfen in dem Texte
der in verabredeter Sprache abgesaßten Telegramme eine oder mehrere Stellen in
offener Sprache enthalten sein. In diesem Falle müssen die Stellen in verabredeter
Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden
oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden.
b) am Schlusse hinter den Worten „einer Prüfung zu unterziehen“
hinzuzufügen:
und die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter festzustellen.
2. Im Absaß v ist unter a statt der Worte „geheimen Buch-
staben“ zu setzen:
aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung.
3. Der Absatz u erhält folgende veränderte Fassung:
VI Der Text der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf eine
oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten. In diesem Falle müssen die
Stellen in chiffrirter Sprache wischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von
dem vorhergehenden oder nachfolgenden Texte in offener Sprache scheiden. Der
chiffrirte Text uuß ausschlieblich aus Buchstaben des Alphabets oder ausschließlich
aus *1½ Ziffern zusammengesehzt sein.
AIm F. 6. „Allgemeine Erfordernisse der zu beföcdenden Telegramme“
betreffend, treten folgende Aenderungen ei
1. Am Schlusse des Absatzes ist nuchzutragen.
Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig.
2. Zwischen Absatz und u ist nachstehender neue Absatz
einzuschalten:
va Als eine Abkürzung der Ausschrift wird auch angesehen, wenn der Em-
pfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere An-
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