Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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gaben in der Aufschrist, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochen- 
tagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung oder zu gewissen 
Stunden in dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig 
bestellt werden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt eben- 
falls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der 
betrefsende Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphen= 
anstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart bezw. die Gebühr dafür eingezahlt hat. 
3. Im Absah m sind die Angaben hinter den Worten „ol- 
gende Abkürzungen gebraucht werden,“ wie folgt zu ergänzen: 
(b0) für „dringendes Telegramm“, 
(87) für gebührenpflichtiges Diensttelegramm“. 
(RP) für „Antwort bezahlt“ 
(RPD) für „dringende Antwort bezahlt“, 
(TO)für „verglichenes Telegramm" 
(CB) für „Empfangsanzeige“, 
(F’8) für „nachzusenden“, 
(P -) für „Post bezahlt“, 
(PD) für „Post eingeschrieben“, 
(X) für „Eilboten bezahlt“, 
(EI) für „Estaffette bezahlt“, 
(RKO) für „offen zu bestellendes Telegramm.“ 
5. Im §. 8. „Wortzählung“ betreffend, treten folgende Aende- 
tungen ein: 
1. Am Schlusse der Angaben unter c ist nachzutragen: 
Es werden jedoch die Namen der Bestimmungsanstalt und des Beslimmungslandes, 
aber nur in der Telegramm-Ausschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl der gebrauchten 
Buchstaben als je ein Wort gezählt. (z. B. Reußgreiz, Frankfurtmain, Wüstewalters- 
dorfbzbreslau) unter der Bedingung, daß diese Namen so geschrieben sind, wie sie 
in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen. 
2. Unter #f sind im zweiten Satze an Stelle der zu strei- 
chenden Angaben: „Titel, Vornamen, Nedetheilchen und Eigen- 
schaftsbezeichnungen“ die Worte: 
Namen von Schiffen 
zu setzen.
	        
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