1886. 143
3. Unter l sind im ersten Satze die Worte:
sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache
zu streichen.
Ferner ist hinter den Worten „unter c bis f entsprechend
gezählt" einzusügen:
Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz w des
Paragraphen 5 gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten.
4. Am Schlusse ist nachzutragen:
n) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechuung dem Aufgeber
gegenüber entscheidend.
6. Im §. 9, „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ betreffend, er-
halten die Absätze: und m folgende veränderte Fassung:
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr
von 6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 60 Pfennig erhoben.
zin Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen
verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von
3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
7. Im §. 10, „Dringende Telegramme“ betreffend, erhält der zweite Saß.
folgenden veränderten Wortlaut:
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bezw.
bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindeslens jedoch
der Betrag von Mark 1.80 bepw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. §. 9).
8. Im §. 11, „Bezahlte Antwort“ betreffend, werden die Absätze:,
un und w wie folgt, abgeändert:
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt,
vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms
irgend einer Art von 30 Wörtemn nicht überschreiten.
iun Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Ausgeber
die für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines ge-
wöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für
die Antwort voransbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Ausschrift
niederzuschreibenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“ durch die Angabe