Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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der vorausbezahlten Workzahl zu ergänzen; z. B. „18 Wörter Antwort bezahlt“ 
oder „(RhP 18).“ Der Aufgeber eines Telegramms mit mehreren Ausschriften, 
welcher die von den Empfängern seines Telegramms verlangte Antwort bezahlen 
will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Empfängers, dessen Antwort er voraus- 
bezahlt, den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Ver- 
merk „Antwort bezahlt“ oder „(RP) “ zu setzen. Wenn der Aufgeber eine dringende 
Antwort bezahlen will, so hat er den unter Umständen durch die Angabe der Wort- 
zahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RDPD)“ vor der 
Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alodann die Gebühr eines dringenden Tele- 
gramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt. 
9. Im 5. 12, „Verglichene Telegramme“ betreffend, erhält der zweite 
Saß des Absatzes folgenden veränderten Wortlaut: 
In diesem Falle hat er vor der Ausschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder 
„(Te)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen An- 
stalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
Ferner ist im Absatzu statt der Angabe „gleich der Hälfte“ zu setzen: 
gleich einem Viertel. 
10. Im §F. 13, — betreffend, ist am Schlusse des 
Absatzes 1 nachzutra 
Er hat in diesem Falle wor n Aufschrist den Vermerk „Empfangsanzeige be- 
zahlt“ oder „(CR)“ zu schreiben. 
II. Im §. 16, „Vewielfältigung von Telegrammen“ betreffend, erhält 
der Absatz u hinter den Worten „in die Wortzahl eingerechnet 
werden“, folgende veränderte Fassung: 
für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 
Wörtern eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen für jede 
Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern eine Gebühr von je 40 
Pfennig mehr erhoben. In dieser Berechnung erscheint die Gesammtzahl der Wörter 
des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede 
Aufschrift besonders festgestellt. 
12. Im §. 17, elterte sorderung · betreffend, treten folgende 
Aenderungen ei
	        
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