Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 145 
1. Der Absatz m erhält bis zu den Worten „1. für Tele. 
gramme“, folgende anderweite Fassung: 
m Telegramme, welche die Angabe „Post“ vor der Aufschrift enthalten und 
demgemäß mit der Post weiterbefördert, oder welche postlagernd niedergelegt werden 
sollen, werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber 
und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen 
sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden 
sollen, sind mit der vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post 
eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom 
Aufgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Ein- 
schreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung aller Tele- 
gramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder 
postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese Telegramme 
stets als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden. 
In Folge der Einschaltung dieser neuen Ausnahme sind die 
beiden bisher mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmen 
unter 2 und 3 aufzu führen. 
2. Am Schlusse treten folgende neue Absätze hinzu: 
In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch deu- 
selben Boten an denselben Empfänger sindet die vorstehende Bestimmung unter v 
gleichmähig Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben 
Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn 
im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom 
Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, 
zu entrichten. Die auf elwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen 
im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei auher Betracht. 
vn In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des 
Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht 
durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedes- 
maligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa 
aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu verkreten.
	        
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