1886. 11
CG)Die Landesaufsichtöbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Neichs-
Eisenbahn-Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Näderpaare ander-
weite Grundsätze zuzulassen.
(5) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis 1:60 einschließlich auf den 6. Theil und
auf ha von 1:60 ausschließlich bis 17 40 einschließlich auf den
5. Theil
der Rdenan. herabgesetzt werden, wenn
die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder 300 Meter
in der Minute nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Konlrolapparate die Fahrgeschwindigkeit
des Zuges genau festgestellt wird.
(o) Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der
Stunde oder 1000 Meter in der Minute sind die nach Obigem erforderlichen ge-
bremsten Näderpaare um eines zu vermehren.
(2) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:40 haben, sind für
das Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
S. 14.
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen.
#) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden,
müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschluß-
vorrichtung versehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmt-
liche Thüren an den Personemvagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das
Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schuhvor-
richlungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
(3) Die Personemwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben
im Innern versehen sein.
8. 15.
Signallaternenstützen.
Ci) Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schluß-
wagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternensii ben versehen