Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

146 1886. 
13. Im §. 20, „Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen“ be- 
treffend, sind im zweiten Saße des Absatzes: die Worte 
Sbezahlte Antwort“ zu streichen; ferner ist im zweiten Sate des 
Absatzes u statt „brieflich“ zu setzen: 
mittels unfrankirten Briefes. 
14. Im §. 21, „Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ 
betreffend, ist im Absatz m 
1. hinter den Worten „Die ankommenden Telegramme werden“ 
einzuschalten: 
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges, und zwar: 
2. am Schlusse hinter den Worten „Beschleunigung zugeführt" 
der Vermerk hinzuzufügen: 
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. 8. 17 W.). 
15. Im §. 22, „Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt" 
betreffend, er hält der Absatz w bis zu den Worten „infofern 
der Empfänger“ nachstehende anderweite Fassung: 
Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand 
gerichteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Em- 
pfängers an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein solches nicht zur 
Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus oder Wirthsleute 
oder an den Thürhüter des Gasthofes bezw. des Hauses zu bestellen. 
16. Der §. vn. Derichtigungotelegramme · betreffend, wird wie folgt, 
abgeän 
1 Ale bnune, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beför- 
derten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers 
oder des Empfängers zwischen zwei Telegraphenanstalten gewechselt werden, sind 
Diensttelegramme, für welche der Antragsleller die dafür entfallenden Gebühren zu 
entrichten hat. 
un Der Aufsgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb 
einer Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bezw. Ankunft die Richtigstellung 
ihm etwa zweifelhaft erscheinender Wörter fordern. Er hat die folgenden Beträge 
zu hinterlegen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.