1886. 147
a) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Telegramms,
welches die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die
Anwort, wenn er eine solche verlangt;
b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1. den Preis des Telegrammo.
welches den Antrag stellt, 2. den Preis eines Telegramms für die Antwort.
m Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf des-
fallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist, daß
das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben
worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige
andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird derjenige Gebührenan-
theil nicht erstattet, welcher der Anzahl der Wörter entspricht, die im Antrags= und
Antwortstelegramm gebraucht worden sind, um die Wiederholung der im ursprüng-
lichen Telegramm richtig gegebenen Wörter zu erlangen.
Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf
Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
" Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung
begrifsenen Telegramms darf von den Telegraphenanstallen nur dann Folge gegeben
werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden
Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1886 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
Fürstl. Schwargb. Rudolst. Gesetzsammlung. XIVII. 21