Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 149 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stlck vom Jahre 1886. 
NNXX. 
Verordnung 
vom 9. Juli 1886 
zur Ausführung des §. 129 des Reichsgesetzes vom 5. Mai d. J., 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben, beschäftigten Personen. 
Mit Hoöchster Genehmigung Serenissimt wird * Ausführung des §. 129 
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Ges.Bl. S. 132) bestimmt was folgt: 
- 8. 1. 
Die in dem Reichegesetze vom 5. Mai 1886 den Ortspolizeibehörden und 
den Gemeindebe hörden zugewiesenen Verrichtungen sind von den Gemeinde. 
vorständen beziehungsweise den Vertretern der Gutsbezirke wahrzunehmen. 
Als Gemeindevertretung gilt der Gemeinderath; wo ein solcher nicht be- 
steht, die Gemeindeversammlung. 
Unter untere Verwaltungsbehörde ist das Landratbsamt zu ver- 
stehen. Dasselbe hat jedoch auch die Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde 
in den Fällen des §F. 6, Abs. 3 und des 8. 16, Abs. 2 wahrzunehmen. Im 
Uebrigen gilt als höhere Verwaltungsbehörde die Verwaltungsabthei- 
lung des Ministeriums. 
Landes-Zentralbehörde ist das Ministerium. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzjammlung. XLVII. 22 
Ausgegeben in Rudolstadt am 27. Juli 1886.
	        
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