Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 151 
AXXII. 
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. Juli 1886, 
betreffend einen weiteren Nachtrag zum Reglement der Magdeburgi- 
schen Land-Feuersocietät vom 28. April 1843. 
Nachdem der nachstehend abgedruckte Nachtrag zum Reglement für die Magde- 
burgische Land-Feuersocictät vom 28. April 1843 (Gesetz Samml. 1844 S. 61 
und 109, und 1863 S. 59), die Ausdehnung des Zweckes der Societät auf die 
gegenseitige Versicherung des beweglichen Vermögens im Herzogtbum Anbalt be- 
treffend, die Höchste Genehmigung Serenissimi erhalten hat, so wird derselbe 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 19. Juli 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Aachtrag 
zum Reglement der Magdeburgischen Land-Feuersocictät 
vom 28. April 1843. 
Dem zweiten Abschnitt tritt neu hinzu: 
S. 9. 
Der Zweck der Societät (§. 2 des ersten und §. 1 des zweiten Abschnitts des 
Reglements) wird ferner auf die gegenseitige Versicherung von Gegenständen des 
beweglichen Vermögens im Herzogthum Anhalt ausgedehnt. 
Der Deputirte für den Saalkreis vertritt zugleich die Mobiliar-Interessenten 
des Herzogthums Anhalt in der Societäls-Deputation. 
 
	        
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