164 1886.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung
beselle Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen
der Kriegskasse baar vergütet.
S. 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter
Zugrundelegung der §§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt.
Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.
F. 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben."“
werden mit höchster Genehmigung Selner Durchlaucht des reglerenden Fürslen
unter Aushebung des Pferdeaushebungsreglements vom 11. Nov. 1875 (Ges.-S
1876, S. 11) die nachstehenden Anordunungen hinfichtlich der perlodischen Vor-
musterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspserde im
hlesigen Fürstenthume gelroffen:
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des
Pferdebestandes.
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in
der Regel von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung fol-
genden, auf jedesmalige Anordnung des Ministerimns Vormusterungen der
sämmtlichen Pferde durch Vormusterungskommissionen statt, deren für jeden Land-
rathsamtsbezirk eine eingesetzt wird.
Das Ministerium ist berechtigt, im Einverständniß mit dem Königlich Preu-
Hischen Kriegsministerium, die Vormusterungen über 10 Jahre hinaus ausfzuschieben,
oder unter besonderen Verhältnissen in den Zwischenjahren eine Vormusterung außer-
terminlich anzuordnen.
Die Vormusterungskommission wird aus einem Offizier — in der Regel einem
Stabsoffizier — und dem Landrath gebildet. Die Kommandirung der Osfizire
erfolgt durch dasjenige Generalkommando, zu dessen Pferde-Gestellungsbezirk der
bezügliche Landestheil gehört.