Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 165 
8. 2. 
Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Generalkommando die 
Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen abgehalten werden. 
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht 
über einen halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu 
nehmen sein, an einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen 
Orten abzuhalten, dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften 
zuerst zu mustern. 
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferdebesitzer 
durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden. 
8. 3. 
Die Landräthe haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeltig auf orts- 
übliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen; dabei wird zugleich die 
Reihenfolge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschasten zur Vorstellung gelangen. 
Die Mitglieder der Musterungskommissionen (§. 13) sind zur Theilnahme an 
der Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird 
für dieselben damit nicht begründet. 
8. 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen 
Pferde zu gestellen mit Ausnahme: 
a. der Fohlen unler vier Jahren, 
b. der Hengste, 
. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 
14 Tage abgefohlt haben, 
d. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
e. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten. 
Außerdem ist das Ministerium im Einvernehmen mit dem Generalkommando 
befugt, unter besonderen Umständen Besreiung von der Vorführung eintreten zu 
lassen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch der Landrath hierzu ermächligt. 
In den unter c—e aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausgefer- 
tigte Bescheinigung vorzulegen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
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