1886. 167
Das Fürstliche Ministerium wird eine gleiche Zusammenstellung nach dem näm-
lichen Schema den Königlich Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen und
für Landwirthschaft zugehen lassen.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
8. 8.
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat
das Land den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplanes auf das-
selbe repartirten Bedarf an Mobilmachungspferden in notura zu stellen.
S. 9.
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen.
8. 10.
Das Ministerium vertheilt im Einvernehmen mit dem Generalkommando
schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen
Bezirke.
Die von jedem Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungspferden wird
den Landräthen bekannt gegeben.
Die Landräthe vertheilen die von den Bezirken zu stellenden Quoten nach
Maßgabe des Pferdebestandes.
§ . 11.
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Bezirke der gesammte nach
8. 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent
wird ausgehoben und taxirt; der Tapverth wird aus Reichsfonds vergütet.
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums und des Generalkommandos
bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Aus-
fall der Musterung anzuordnen.
8. 12.
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Bezirke in
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde
enthalten darf.
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte
in deuselben erfolgt durch den Landrath.