Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 167 
Das Fürstliche Ministerium wird eine gleiche Zusammenstellung nach dem näm- 
lichen Schema den Königlich Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen und 
für Landwirthschaft zugehen lassen. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
8. 8. 
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat 
das Land den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplanes auf das- 
selbe repartirten Bedarf an Mobilmachungspferden in notura zu stellen. 
S. 9. 
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst 
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen. 
8. 10. 
Das Ministerium vertheilt im Einvernehmen mit dem Generalkommando 
schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen 
Bezirke. 
Die von jedem Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungspferden wird 
den Landräthen bekannt gegeben. 
Die Landräthe vertheilen die von den Bezirken zu stellenden Quoten nach 
Maßgabe des Pferdebestandes. 
§ . 11. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Bezirke der gesammte nach 
8. 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent 
wird ausgehoben und taxirt; der Tapverth wird aus Reichsfonds vergütet. 
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums und des Generalkommandos 
bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Aus- 
fall der Musterung anzuordnen. 
8. 12. 
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Bezirke in 
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde 
enthalten darf. 
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte 
in deuselben erfolgt durch den Landrath.
	        
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