Anlage C.
170 1886.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Milikär-
behörde, an Offiziere, Militärärzte oder „Beamten, welche sich die Pferde für ihre
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militärärzten oder
Beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viele ihrer eigenen Pferde von
der Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig
zu stellen sind.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll-
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre
Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird.
8. 20.
Der Landrath hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der
Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu trefsen und für Beorderung der nöthigen
Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen.
Die Gemeindevorstände und die Vorstände der Gutébezirke sind verpflichtet,
Fleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde
zu überwachen und der Kommission die fehlenden zu bezeichnen.
8. 21.
Die Musterungskommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage
auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der
Anlage B. eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der
kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein
National nach Anlage C. — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein be-
sonderes — zu fertigen.
Aus demselben hat die Kommission das Konkingent des Bezirks und außerdem
auf je drei Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die aus-
Vewählten Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen, und ist lehzteres sofort
dem Landrath zuzustellen.
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauf-
tragten der Aushebungskommission an dem (nach S§. 18 und 19) vom Landrath
bestimmten Tage vorzuführen.
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Generalkommando anordnen,
daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmt-