Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

Anlage C. 
170 1886. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Milikär- 
behörde, an Offiziere, Militärärzte oder „Beamten, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militärärzten oder 
Beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viele ihrer eigenen Pferde von 
der Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig 
zu stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre 
Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. 
8. 20. 
Der Landrath hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der 
Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu trefsen und für Beorderung der nöthigen 
Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen. 
Die Gemeindevorstände und die Vorstände der Gutébezirke sind verpflichtet, 
Fleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde 
zu überwachen und der Kommission die fehlenden zu bezeichnen. 
8. 21. 
Die Musterungskommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage 
auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der 
Anlage B. eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der 
kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein 
National nach Anlage C. — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein be- 
sonderes — zu fertigen. 
Aus demselben hat die Kommission das Konkingent des Bezirks und außerdem 
auf je drei Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die aus- 
Vewählten Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen, und ist lehzteres sofort 
dem Landrath zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauf- 
tragten der Aushebungskommission an dem (nach S§. 18 und 19) vom Landrath 
bestimmten Tage vorzuführen. 
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Generalkommando anordnen, 
daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmt-
	        
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