Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

172 1886. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, 
welche der Landrath im Bedarfsfall einberuft und vereidigt. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventnell zuzuziehenden Thierärzte 
erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß F. 16. 
Für die landräthlichen Büreaugehülfen, welche außerhalb des Bezirksortes bei 
der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen die gesetzlichen Diäten und Reise- 
kosten liquidirt werden. 
8. 26. 
Die von den Musterungskommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmtliche 
von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs- 
kommission an den dazu bestimmten Tagen (§. 23) einer nochmaligen Prüfung 
unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (ö. 11), so werden simmi, gestellungs- 
Pflichtigen Pferde (S§. 4 und 19) der Aushebungskommission vorgeführ 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National 0h Anlage 
C G. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär, 
kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civilkommissar 
anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- 
kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsge- 
schäftes fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, bezw. bei deren Aus- 
fall — bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig 
zu sein. Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten 
Pferde vorgeführt werden und erforderlichenfalls die Herbeischaffung der fehlenden zu 
veranlassen. 
§. 27. 
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungs- 
bezirk fallende Kontingent, sowie 3 pCt. Zuschlag als Reserve auszuwählen. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§. 21), 
die Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur 
Abschätzung.
	        
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