14 1886.
Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu demselben als von
den Iien bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
(a) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im
Dienst beständig eine richtig gehende 1 bei sich tragen.
Nachasä en der Züge.
(1) Auf doppelgeleisigen Bahnütrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrt-
richtung rechts liegende Geleis befahren.
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.
(a) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:
I. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarken Stalionen:
a) bei Geleissperrungen,
b) für Arbeitszüge,
c) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station und
einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmün-
dungsweiche eines Anschlußgeleises;
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
a) auf Stationen,
b) für Hilfslokomotiven,
I) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.
22.
Schieben der züge. durch Lokomotiven.
C□) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive
nicht befindet, ist, sofern nicht von der Aussichtsbehörde weitere Einschränkungen be-
stimmt werden, in folgenden Fällen gestattet:
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder
in Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde festgestellten
Bedingungen, bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerb-
lichen Anlagen unter Innehaltung der im §F. 26 dafür zugelassenen Ge-
schwindigkeit.
(#) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist mu zulässig:
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.