Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 17 
Sollte wider Envarten der Fall eintreten, daß die Aushebungskommission aus 
den ihr durch die Musterungskommission zugesandten Pferden das von dem Kreise 
zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen 
kann, so ist von dem Landrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorfüh- 
rung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig 
von den Musterungskommissionen in die Heimath entlassener Pferde auf Grund der 
Nationallisten des §. 21 (Anlage C.), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen 
Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der 
fehlenden Zahl und Gattung dem Ministerium und dem Generalkommando zu melden. 
Das Ministerium im Einvernehmen mit dem Generalkommando veranlaßt die 
sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Bezirken. 
Der Aushebungskommission steht es frei. hierbei erforderlichenfalls die Vorfüh- 
rung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission 
an das Ministerium und an das Generalkommando mit dem Hinzufügen zu melden, 
wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vor- 
handen sind. " 
§.:s7. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirks wegen nachträglich erkannter 
Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind zu- 
nächst die 3 pCt. Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen 
bereits von der Aushebungskommission als kriegsbrauchbar auerkannten Pferde 
(§§. 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungskommissionen als kriegs- 
brauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde 
des Bezirks auf Grund des Nativnals (F. 21) direkt an den Aushebungsort zu 
beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein 
sollte, nimmt der Landrath bezw. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines 
Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung nach Maßgabe 
der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und forgt für Bezahlung und 
Ablieferung an die Truppentheile.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.