Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 183 
Anlage B (zu §. 9). 
Westimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungspferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft wer- 
den, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unker 1 m 65 cm, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reilpferde 
überhaupt nicht unter 1 m 57 em. 
3) Artillerie- und Train-Stangenpferde, sowic die für Fuhrpark= und ähnliche 
Kolonnen geeigneten schweren Zugpferde nicht unter 1 m 62 cm, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 m 57 cm 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als das an- 
gegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 
m 55 cm herabgegangen werden. Aeußerstenfalls kann unter den Reilpferden 
der Futruppen und des Trains bis zu einem Fünftel der Gesammtzahl eine Größe 
von 1 m 53 em als genügend angesehen werden. Dem Alter nach sind Pferde 
zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie 
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spathlähmung, schadhaften 
Hufen (als Voll. oder Zwanghuf. Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Swahl- 
krebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einängige zu Wagenpfer- 
den nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer 
Krankheit herrührt.
	        
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